Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter
Allgemeines
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, und zwar
eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden sowie
eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027476