Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zum Rettungssanitäter,
einen Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem, mit welchem die Eignung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter bestätigt wird, und
die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die gehobenen Erfordernisse im Notarztsystem zu erfolgen, wobei insbesondere der bisherige Werdegang des Rettungssanitäters, die Berufs- bzw. Tätigkeitserfahrungen und die Bewertung des Eingangstests heranzuziehen sind.
Schlagworte
Berufsberechtigung, Rettungssystem, Berufserfahrung
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027477