Rechtstracker.at

§ 37 SanG

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute01.07.2002 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Modul 2 – Inhalte

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des Paragraph 33, Absatz eins, sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
    1. Ziffer eins
      Arzneimittellehre,
    2. Ziffer 2
      Einsatztaktik.
  2. Absatz 2,Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
  3. Absatz 3,Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Absatz 2, sind durch Bestätigungen nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027478