Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Modul 2 – Inhalte
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33 Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des Paragraph 33, Absatz eins, sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
(2)Absatz 2,Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:
Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3)Absatz 3,Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 sind durch Bestätigungen nachzuweisen.Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Absatz 2, sind durch Bestätigungen nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027478