Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen
Allgemeines
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:
Venenzugang und Infusion.
(2)Absatz 2,Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Absatz eins, die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027479