Rechtstracker.at

§ 10 SanktG 2024

Fassungen
ab 11.02.2025 — BGBl. I Nr. 5/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute11.02.2025 BGBl. I Nr. 5/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanktionengesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.02.2025BGBl. I Nr. 5/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanktG 2024

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Sind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat der Bundesminister für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung, der Grund der Einfrierung (Eigentum oder Kontrolle) sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Aufgrund einer Mitteilung im Sinn des Absatz eins, hat das Gericht von Amts wegen im Grundbuch oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
  3. Absatz 3,Wird der Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder die unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat der Bundesminister für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen.

Im RIS seit

10.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268345

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/5/P10/NOR40268345