Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanktionengesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 5/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen
§ 11.Paragraph 11,
Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reise- oder Aufenthaltsbeschränkungen erlassen wurden, ist dies von den zuständigen Behörden bei Entscheidungen über die Ein- und Durchreise, den Aufenthalt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen oder Bescheinigungen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Reisebeschränkung, Einreise
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268346