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§ 47b SchFG

Fassungen
ab 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 35/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47b heute24.07.2025 BGBl. I Nr. 35/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 b

Inkrafttretensdatum

24.07.2025BGBl. I Nr. 35/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Informationsrechte

Paragraph 47 b,

  1. Absatz eins,Die benannte Behörde hat die Vorhabenträger als Anleitung für die Anzeige von Vorhaben über Anfrage allgemeine, verkehrsträgerspezifisch angepasste Informationen sowie Informationen über die Bewilligungen, die für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sein können, zu geben. Diese Informationen können insbesondere durch digitale Informationsportale (Website der benannten Behörde) zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Diese Informationen enthalten für jede Bewilligung Folgendes:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Informationen über den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;
    2. Ziffer 2
      geltende Fristen und
    3. Ziffer 3
      die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die üblicherweise an den mit den verschiedenen Bewilligungen verknüpften Konsultationen beteiligt sind.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40270564