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§ 48 SchFG

Fassungen
ab 26.03.2009 — BGBl. I Nr. 17/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute26.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 4801.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 17/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

[CELEX-Nr.: 32021L1187]

Text

Antrag

Paragraph 48,

Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;
  2. Ziffer 2
    Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;
  3. Ziffer 3
    die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;
  4. Ziffer 4
    die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;
  5. Ziffer 5
    Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
  6. Ziffer 6
    die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schifffahrtsanlage sein soll.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104764