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§ 51 SchFG

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51 heute01.07.1997 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 62/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.
  2. Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Absatz 2, ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158409

Alte Dokumentnummer

N9199763577J