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§ 52 SchFG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 180/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 5207.08.201331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 5226.03.200906.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 5201.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 180/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schifffahrtsanlagen

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere des Umschlags gefährlicher Güter, des Fährbetriebs, der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern, sowie des Erhaltungszustands der Anlagen festzulegen, welche Schifffahrtsanlagen gemäß Absatz eins, in welchen Intervallen von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen sind (Nachüberprüfung).
  3. Absatz 3,Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155137