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§ 52 SchFG

Fassungen
26.03.2009 bis 06.08.2013 — BGBl. I Nr. 17/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 5207.08.201331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 5226.03.200906.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 5201.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 17/2009

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013danach: BGBl. I Nr. 180/2013

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schifffahrtsanlagen

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.
  2. Absatz 2,Schifffahrtsanlagen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
    1. Ziffer eins
      ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
    2. Ziffer 2
      drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder Schulungszwecken dienen;
    3. Ziffer 3
      sieben Jahre bei sonstigen Schifffahrtsanlagen.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104766