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§ 52 SchFG

Fassungen
01.07.1997 bis 25.03.2009 — BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 5207.08.201331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 5226.03.200906.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 5201.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 62/1997

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009danach: BGBl. I Nr. 17/2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

Paragraph 52, (1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

  1. Absatz 2,Schiffahrtsanlagen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
    1. Ziffer eins
      ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
    2. Ziffer 2
      drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken dienen;
    3. Ziffer 3
      sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.
  2. Absatz 3,Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158410

alte Dokumentnummer

N9199763578J