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§ 110 SchOG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11001.09.199930.09.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 11001.09.199331.08.1999 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Abschnitt römisch zwei

Akademien

1. Berufspädagogische Akademien

Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien

Paragraph 110, Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

  1. Ziffer eins
    Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufsschullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und
  2. Ziffer 2
    in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Ziffer eins,) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Ziffer eins, genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12128651

alte Dokumentnummer

N7199959784L