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§ 17 SchUG-BKV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 75/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 1701.09.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 1701.03.199731.08.2010 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 75/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz 3 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

Unterrichtssprache

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
  2. Absatz 2,Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als
    1. Ziffer eins
      dies durch besondere Gesetze angeordnet ist,
    2. Ziffer 2
      es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder
    3. Ziffer 3
      an Privatschulen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder
    2. Ziffer 2
      zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen
    zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß Paragraph 4, des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.
  4. Absatz 4,Absatz 3, findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40150782