Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 4: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.Absatz 4 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,
Text
5. ABSCHNITT
Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung
Unterrichts- und Bildungsarbeit
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondereIm Sinne des Absatz eins, sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere
den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,
eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,
den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,
die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern,
jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und
den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(3)Absatz 3,Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.
(4)Absatz 4,Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden der Sozialphase daraus Nutzen ziehen können.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Dokumentnummer
NOR40136192