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§ 28 SchUG-BKV

Fassungen
ab 04.08.2015 — BGBl. I Nr. 97/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute04.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 2815.02.201203.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 2801.09.201014.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 2801.03.199731.08.2010 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

04.08.2015BGBl. I Nr. 97/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

Wiederholen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.
  2. Absatz 2,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Absatz eins, besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,)

Schlagworte

Klassenteilung

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40173235