Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 69 Abs. 7.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 69, Absatz 7,
Text
Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)
§ 30.Paragraph 30,
Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Dokumentnummer
NOR40136195