Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80bParagraph 80 b
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Strafbestimmungen
§ 80b.Paragraph 80 b,
(1)Absatz eins,Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begeht, wer als Erziehungsberechtigter
bekanntgegebene Pflichten gemäß § 44 Abs. 6 zweiter Satz zur Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin trotz Setzung einer Nachfrist gemäß § 44 Abs. 8 letzter Satz nicht erfüllt oderbekanntgegebene Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz 6, zweiter Satz zur Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin trotz Setzung einer Nachfrist gemäß Paragraph 44, Absatz 8, letzter Satz nicht erfüllt oder
die Pflicht zur Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde gemäß § 44 Abs. 9 nicht erfüllt oderdie Pflicht zur Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde gemäß Paragraph 44, Absatz 9, nicht erfüllt oder
die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz nicht erfüllt oderdie Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz nicht erfüllt oder
die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz anberaumten Gesprächdie Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz anberaumten Gespräch
erneut an einem Schultag oder
erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahreserneut nach dem Verstoß gemäß Litera a, an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
das Verbot nicht befolgt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Dokumentnummer
NOR40273736