Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Unterrichtsordnung, die Unterrichtsarbeit und die Schülerbeurteilung, das Zeugniswesen, das Aufsteigen und das Wiederholen von Schulstufen, die Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches, die Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen, die Externistenprüfungen, die Prüfungstaxen, die Schulordnung, die Funktionen des Lehrers, die Lehrerkonferenzen, die Beziehungen zwischen Schule und Schülern sowie Schule und Erziehungsberechtigten, das Verfahren schulischer Organe, die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse, die Ersatzbestätigung für verlorene Zeugnisse und die in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen außer Kraft.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere die noch geltenden Bestimmungen folgender Vorschriften außer Kraft:Im Sinne des Absatz eins, treten insbesondere die noch geltenden Bestimmungen folgender Vorschriften außer Kraft:
die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 16. Dezember 1854, RGBl. Nr. 315, mit der Bestimmungen über die Organisation der Gymnasien in Kraft gesetzt werden;
das Reichsvolksschulgesetz, RGBl. Nr. 62/1869, in der geltenden Fassung, ausgenommen die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 und 40;das Reichsvolksschulgesetz, RGBl. Nr. 62 aus 1869,, in der geltenden Fassung, ausgenommen die Paragraphen 38, Absatz 2 bis 5, 39 und 40; die Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürger(Haupt)schulen, RGBl. Nr. 159/1905;die Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürger(Haupt)schulen, RGBl. Nr. 159 aus 1905,; das Burgenländische Landesschulgesetz 1937, LGBl. Nr. 40, mit Ausnahme des § 7;das Burgenländische Landesschulgesetz 1937, Landesgesetzblatt Nr. 40, mit Ausnahme des Paragraph 7,;
die Allgemeine Schulordnung für Mittelschulen, BGBl. Nr. 294/1937, in der geltenden Fassung.die Allgemeine Schulordnung für Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1937,, in der geltenden Fassung.
(3)Absatz 3,Das Religionsunterrichtsgesetz und das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bleiben unberührt.
(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)
Schlagworte
Aufnahmsprüfung, Reifeprüfung, Befähigungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
NOR12121801
alte Dokumentnummer
N7198612309L