Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
Verfügungsermächtigung
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen
durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und
durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen
an Begünstigte gemäß § 4 oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß § 4 nach den Bestimmungen des § 5 und § 6 sowie gegenüber einem Land unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.an Begünstigte gemäß Paragraph 4, oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß Paragraph 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 5 und Paragraph 6, sowie gegenüber einem Land unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40229757