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§ 4 SchulDigiG

Fassungen
ab 01.09.2022 — BGBl. I Nr. 185/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 408.01.202131.08.2022 BGBl. I Nr. 9/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. I Nr. 185/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchulDigiG

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Begünstigte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      eine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
    2. Ziffer 2
      in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.
    Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Begünstigte sein.
  2. Absatz 2,Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die
    1. Ziffer eins
      wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
    2. Ziffer 2
      wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß Paragraph 29, Absatz 5, SchUG)
    als außerordentliche Schüler geführt werden.
  3. Absatz 3,Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß Paragraph 5, erfolgt ist.

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011437

Dokumentnummer

NOR40248424

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/9/P4/NOR40248424