Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutzzertifikatsgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anmeldung und Antrag auf Verlängerung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012
Dokumentnummer
NOR40092070