Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutzzertifikatsgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Erteilung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erfolgt ohne Prüfung darüber, ob für das Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein Zertifikat erteilt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.
(2)Absatz 2,Lizenzen, Vorbenützerrechte sowie Zwischenbenützerrechte am Grundpatent gelten, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden oder Entscheidungen ergangen sind, auch für das ergänzende Schutzzertifikat.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012
Dokumentnummer
NOR12039249
Alte Dokumentnummer
N2199713979H