Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40214600