Rechtstracker.at

§ 2 SH-GG

Fassungen
ab 01.06.2019 — BGBl. I Nr. 41/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2019 BGBl. I Nr. 41/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2019BGBl. I Nr. 41/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SH-GG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Bedarfsbereiche

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
  2. Absatz 2,Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
  3. Absatz 3,Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz berührt nicht sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die zum Schutz bei Alter, Schwangerschaft, Krankheit und Entbindung oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung erbracht werden. Gleiches gilt für besondere landesgesetzliche Vorschriften, aufgrund derer Leistungen infolge eines Pflegebedarfs oder einer Behinderung gewährt werden.
  5. Absatz 5,Landesgesetzliche Vorschriften, die ausschließlich der Minderung eines Wohnaufwandes gewidmet sind und an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger Bezug dieser Leistungen (mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen) und monatlicher Leistungen gemäß Paragraph 5, ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Geldleistung

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20010649

Dokumentnummer

NOR40214601

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/41/P2/NOR40214601