Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20Artikel 2, Paragraph 20
Text
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherheits- und Ausfuhrkontrolle
Beobachtung und Beratung des Marktes
§ 20.Paragraph 20,
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zweck der Durchführung dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 Maßnahmen zur Beobachtung des die Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 betreffenden Marktes zu ergreifen und die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind geeignete Sachverständige heranzuziehen, die auch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in technischen Fragen der Sicherheits- und Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zweck der Durchführung dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Maßnahmen zur Beobachtung des die Güter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, betreffenden Marktes zu ergreifen und die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind geeignete Sachverständige heranzuziehen, die auch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in technischen Fragen der Sicherheits- und Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten.
Schlagworte
Sicherheitskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR40148354