(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann unbeschadet der gemäß § 5 bestehenden Auskunfts- und Meldepflichten mit Verordnung anordnen, dass alle oder – im Hinblick auf eine Gruppe von Gütern – bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Güter und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Verordnung erlassen wurde, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 bei den durch eine solche Verordnung Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann unbeschadet der gemäß Paragraph 5, bestehenden Auskunfts- und Meldepflichten mit Verordnung anordnen, dass alle oder – im Hinblick auf eine Gruppe von Gütern – bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Güter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Güter und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Verordnung erlassen wurde, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der Absatz eins bis 7 bei den durch eine solche Verordnung Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.