Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22Artikel 2, Paragraph 22
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.Wer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Aufzeichnungen im Rahmen des 2. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen alle für die Überprüfung der Richtigkeit der Meldungen notwendigen Angaben enthalten.
(3)Absatz 3,Aufzeichnungen im Rahmen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen;
im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden;
Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften;
der oder die Vertragspartner;
der Empfänger der Güter und
die Endverwendung und der Endverwender.
(4)Absatz 4,Die Beteiligten haben die gemäß Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 21 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.Die Beteiligten haben die gemäß Absatz eins, zu führenden Aufzeichnungen zum Zweck der Kontrolle gemäß Paragraph 21, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Beförderungspapier
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR40148356