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Art. 2 § 5 SKG 2013

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 5 heute01.03.2013 BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 42/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Auskunfts- und Meldepflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, ohne Heranziehung von Kernmaterial durchführt, hat innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Arbeiten eine Erstmeldung an die Behörde zu erstatten. Diese hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe der Arbeiten zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Ersuchens der IAEO gemäß Artikel 2, Abschnitt a Z ii des Zusatzprotokolls kann die Behörde, soweit sie dazu nicht ohnehin schon aufgrund des Paragraph 21, Absatz eins, befugt ist, vom Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, die dem Ersuchen entsprechenden Berichte fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen.
  3. Absatz 3,Der Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, hat der Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch diese eine Erstmeldung des Standortes im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, zu übermitteln. Die Meldung hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes am Standort einschließlich seiner Verwendung und seines Inhalts sowie einen Plan des Standorts zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. Die Verpflichtung besteht auch für außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, sofern es sich bei einer solchen früher gehandelt hat um
    1. Ziffer eins
      eine Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, oder b oder
    2. Ziffer 2
      eine Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, Litera c,, in der heiße Zellen vorhanden sind oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstofferzeugung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden.
  4. Absatz 4,Wer Tätigkeiten im Sinne der Anlage römisch eins des Zusatzprotokolls durchführt, hat diese der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme dieser Tätigkeiten mit einer Beschreibung ihres Umfangs und ihres genauen Ortes zu melden. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Wer mittel- oder hochaktiven Abfall mit Anteilen an Plutonium, hoch angereichertem Uran oder Uran 233 lagert, hat der Behörde, soweit er dazu nicht schon aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtet ist, den Lagerort innerhalb von 90 Tagen nach Einbringung des ersten Abfalls sowie jede Änderung des Lagerortes innerhalb von 90 Tagen zu melden.
  6. Absatz 6,Wer Güter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, die auch in der Anlage römisch zwei des Zusatzprotokolls genannt sind, ausführt oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, hat der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes die Ausfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Ausfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Ausfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.
  7. Absatz 7,Wer die in Absatz 6, genannten Güter einführt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet verbringt, hat der Behörde die Einfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Einfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Einfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.
  8. Absatz 8,Besteht der begründete Verdacht gemäß Artikel 2, Abschnitt b Z ii des Zusatzprotokolls, dass außerhalb eines Standortes im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, Tätigkeiten ausgeübt werden, die funktionsmäßig mit den Tätigkeiten an einem Standort in Verbindung stehen könnten, hat die Behörde unbeschadet des Paragraph 21, Absatz eins, von der Person oder Gesellschaft, die diese Tätigkeiten durchführt, eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten zu fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist zu setzen.
  9. Absatz 9,Die gemäß Absatz eins bis 8 gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden. Der Inhalt der Meldungen und Auskünfte gemäß Absatz eins bis 8 kann der IAEO sowie den Organen der Europäischen Union weitergegeben werden.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Forschungsarbeit, Ausfuhrdatum, Einfuhrdatum

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148339