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Art. 2 § 6 SKG 2013

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 6 heute01.03.2013 BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 42/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Überprüfungen durch die IAEO

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in Paragraph 21, Absatz 2, beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in Paragraph 21, Absatz 6, beschriebenen Pflichten.
  2. Absatz 2,Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, können folgende Orte betreffen:
    1. Ziffer eins
      Orte mit Kernmaterial;
    2. Ziffer 2
      Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;
    3. Ziffer 3
      außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,;
    4. Ziffer 4
      stillgelegte Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14,;
    5. Ziffer 5
      jeden Teil eines Standorts im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15,;
    6. Ziffer 6
      Orte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 4, 7 und 8;
    7. Ziffer 7
      andere Orte, die von der Behörde gemäß Artikel 5, Abschnitt c des Zusatzprotokolls für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;
    8. Ziffer 8
      andere als die in den Ziffer eins bis 7 genannten Orte, die von der Behörde gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;
    9. Ziffer 9
      andere als die in den Ziffer eins bis 8 genannten Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Absatz 2, Ziffer 9, gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 9, ersuchen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherheitskontrollabkommen oder dem Zusatzprotokoll erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind so durchzuführen, dass dabei
    1. Ziffer eins
      möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten;
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Anlagen oder Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und
    3. Ziffer 3
      der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148340