Rechtstracker.at

§ 10 SP-V-Gesetz

Fassungen
ab 12.08.2005 — BGBl. I Nr. 96/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute12.08.2005 BGBl. I Nr. 96/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strategische Prüfung im Verkehrsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.08.2005BGBl. I Nr. 96/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SP-V-Gesetz

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Überwachung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,War eine in einem Bundesgesetz oder in einer auf Grundlage eines Bundesgesetzes erlassenen Verordnung normierte Netzveränderung Gegenstand einer strategischen Prüfung, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die erheblichen Auswirkungen dieser Netzveränderung auf die Umwelt zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind auf der Grundlage der Angaben in der zusammenfassenden Erklärung festzulegen.
  2. Absatz 2,Bei der Überwachung sind die Umweltstellen zu beteiligen. Die Beschreibung der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen sowie das Ergebnis der Überwachung sind im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004234

Dokumentnummer

NOR40067372