Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strategische Prüfung im Verkehrsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Information
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat unverzüglich nach Fertigstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes folgende Informationen im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen:
den Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß § 1 HlG,den Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß Paragraph eins, HlG,
eine zusammenfassende Erklärung. Diese besteht aus einer Darstellung;
wie die Umwelterwägungen in den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf einbezogen wurden,
wie der Umweltbericht nach § 6 sowie die Stellungnahmen nach §§ 7 und 8 berücksichtigt wurden,wie der Umweltbericht nach Paragraph 6, sowie die Stellungnahmen nach Paragraphen 7 und 8 berücksichtigt wurden,
aus welchen Gründen, nach Abwägung der geprüften Alternativen, die Erstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes erfolgt ist,
der Überwachungsmaßnahmen nach § 10, sowie,der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 10,, sowie,
der Festlegungen für allfällige aus der vorgeschlagenen Netzveränderung resultierenden Projekte.
(2)Absatz 2,Im Falle einer grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß § 7 hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.Im Falle einer grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß Paragraph 7, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40067371