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§ 8 SP-V-Gesetz

Fassungen
ab 12.08.2005 — BGBl. I Nr. 96/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute12.08.2005 BGBl. I Nr. 96/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strategische Prüfung im Verkehrsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.08.2005BGBl. I Nr. 96/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SP-V-Gesetz

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Beteiligung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die vorgeschlagene Netzveränderung und der Umweltbericht sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Auf diese Veröffentlichung ist in mindestens zwei Tageszeitungen hinzuweisen, die in dem Gebiet verbreitet sind, das von der vorgeschlagenen Netzveränderung betroffen ist. Die Veröffentlichung hat einen Hinweis darauf zu enthalten, in welcher Form und bei welcher Stelle Stellungnahmen abgegeben werden können. Jedermann hat die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen ab Veröffentlichung im Internet und dem Tag des Erscheinens beider Tageszeitungen Stellungnahmen abzugeben.
  2. Absatz 2,Die Umweltstellen sind in geeigneter Form und zeitgerecht von der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, zu informieren. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Information Stellungnahmen abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004234

Dokumentnummer

NOR40067370