Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 1Artikel 6, Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Geheimschutzordnung
(Anm.: zu BGBl. Nr. 566/1991)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,)
§ 1. Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten: Paragraph eins, Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 149 i, StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.
Dokumentnummer
NOR40013509