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Art. 6 § 2 (ÜR) SPG

4 Rechtssätze zu SPG
Fassungen
01.10.1997 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 105/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 § 2 (ÜR)01.10.199731.08.1999 BGBl. I Nr. 105/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 105/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/1999

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Besondere Sicherheitsüberprüfung

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1999,)

Paragraph 2, Anmerkung, Artikel römisch sechs,) (1) Bedienstete, denen schwerpunktmäßig die Handhabung von Observationsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität obliegt, sind alle zwei Jahre einer besonderen Sicherheitsprüfung nach Paragraph 55, SPG zu unterziehen; diese hat der besonderen Geheimschutzwürdigkeit von Informationen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind, Rechnung zu tragen.

  1. Absatz 2,Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40013510