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§ 12b SprG

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. I Nr. 136/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12b heute01.04.2016 BGBl. I Nr. 136/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. I Nr. 136/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Pflichten des Herstellers

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
  2. Absatz 2,Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
    1. Ziffer eins
      die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 12 f, durchführen zu lassen,
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- und Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und
    4. Ziffer 4
      eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, auszustellen.
  3. Absatz 3,Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e und die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40175909