Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12cParagraph 12 c
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Bevollmächtigter
§ 12c.Paragraph 12 c,
(1)Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:
die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g und der technischen Unterlagen gemäß § 12e für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 auf begründetes Verlangen der Behörde;die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, auf begründetes Verlangen der Behörde;
das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.
(2)Absatz 2,Die Herstellerpflichten gemäß § 12b Abs. 1 und Abs. 2 dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.Die Herstellerpflichten gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins und Absatz 2, dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40175910