Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12fParagraph 12 f
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
EU-Konformitätsbewertung
§ 12f.Paragraph 12 f,
(1)Absatz eins,Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:
das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E) oder
das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); oder
das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
(2)Absatz 2,Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40175913