Rechtstracker.at

§ 12g SprG

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. I Nr. 136/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12g heute01.04.2016 BGBl. I Nr. 136/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 g

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. I Nr. 136/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 12 g,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
  3. Absatz 3,Im Falle, dass ein Schieß- und Sprengmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40175914