Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonderrechnungslegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz gilt für
öffentliche Unternehmen und
private Unternehmen,
denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von § 4 Z 3 und 4 gewährt werden, oderdenen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 3 und 4 gewährt werden, oder
die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von § 4 Z 5 betraut sind,die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 5, betraut sind,
und die hierfür öffentliche Leistungen in unterschiedlicher Form (einschließlich staatliche Beihilfen, Abgeltungen und Ausgleichszahlungen) erhalten, die nicht für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
NOR40087140