Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonderrechnungslegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des § 2 Z 2 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt weder für öffentliche noch private Unternehmen,
deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union merklich zu beeinträchtigen, oder
die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahren Umsatzerlöse im Sinne des § 232 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch, dR GBl. S. 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, von jeweils weniger als 40 Millionen Euro erzielt haben. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von 800 Millionen Euro.die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahren Umsatzerlöse im Sinne des Paragraph 232, Absatz eins, Unternehmensgesetzbuch, dR GBl. S. 219 aus 1897,, in der jeweils geltenden Fassung, von jeweils weniger als 40 Millionen Euro erzielt haben. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von 800 Millionen Euro.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
NOR40087141