Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Klassifikationsgesellschaften
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Es dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in der Anlage angeführten Mindestkriterien genügen.
(2)Absatz 2,Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf eine Anerkennung gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,Ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Anerkennung über Aufforderung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR12157029
alte Dokumentnummer
N9199656810J