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§ 5 SSEG

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 387/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 387/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 387/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SSEG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden anerkannte Klassifikationsgesellschaft im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die
    1. Ziffer eins
      in Kapitel römisch eins Regel 7 bis 10 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen,
    2. Ziffer 2
      in Kapitel römisch eins Regel 4 der Anlage römisch eins, in Regel 10 der Anlage römisch zwei und in Regel 3 der Anlage römisch vier zum MARPOL-Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,
    3. Ziffer 3
      in Artikel 13 und 14 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowie
    4. Ziffer 4
      die Ausstellung der in Kapitel römisch eins Regel 12 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen, der in Regel 5 der Anlage römisch eins, Regel 11 der Anlage römisch zwei und Regel 4 der Anlage römisch vier des MARPOL-Übereinkommens und der in Artikel 16, des LOAD LINE-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse
    durchzuführen, sofern diese Klassifikationsgesellschaft über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Klassifikationsgesellschaften übertragen werden, die
    1. Ziffer eins
      in den Seegebieten, die von einem österreichischen Seeschiff häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen und
    2. Ziffer 2
      sich verpflichten,
      1. Litera a
        der Behörde über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe zu berichten,
      2. Litera b
        bei der Besichtigung und Überprüfung österreichicher Seeschiffe für die Einhaltung der in den Paragraphen 6 und 7 genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen und
      3. Litera c
        auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.
  3. Absatz 3,Ergeben sich bei den in Absatz eins, genannten Tätigkeiten oder der in Absatz eins, genannten Ausstellung von Zeugnissen Unzukömmlichkeiten seitens der Klassifikationsgesellschaften, kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen.

Schlagworte

Schiffsüberprüfungsorganisation, Schiffsbesichtigungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10012652

Dokumentnummer

NOR12157030

alte Dokumentnummer

N9199656811J