Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Befreiungen und Abweichungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Sofern im SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen für Einzelfälle
Befreiungen oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von der Bewilligung oder Überprüfung durch die Behörde abhängig gemacht werden,
für die Ausführung eines Schiffsbauteiles oder eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für die Art und Weise der Berechnung technischer Einzelheiten des Seeschiffes oder für eine Änderung am Seeschiff die Zustimmung der Behörde vorgesehen ist oder
die Überprüfung von Schiffsbauteilen, von Gegenständen der Schiffsausrüstung oder die Überprüfung von Berechnungen technischer Einzelheiten des Seeschiffes durch die Behörde vorgesehen ist,
hat der Reeder bei der Behörde eine derartige Bewilligung zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen, zu erteilen, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen, zu erteilen, wenn
der Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern, und der Sachwerte auf See und der Schutz der Meeresumwelt nicht beeinträchtigt wird und
der Stand der Technik berücksichtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR12157031
alte Dokumentnummer
N9199656812J