Rechtstracker.at

§ 6 SSEG

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 387/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 387/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 387/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SSEG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Befreiungen und Abweichungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sofern im SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen für Einzelfälle
    1. Ziffer eins
      Befreiungen oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von der Bewilligung oder Überprüfung durch die Behörde abhängig gemacht werden,
    2. Ziffer 2
      für die Ausführung eines Schiffsbauteiles oder eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für die Art und Weise der Berechnung technischer Einzelheiten des Seeschiffes oder für eine Änderung am Seeschiff die Zustimmung der Behörde vorgesehen ist oder
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung von Schiffsbauteilen, von Gegenständen der Schiffsausrüstung oder die Überprüfung von Berechnungen technischer Einzelheiten des Seeschiffes durch die Behörde vorgesehen ist,
    hat der Reeder bei der Behörde eine derartige Bewilligung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen, zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern, und der Sachwerte auf See und der Schutz der Meeresumwelt nicht beeinträchtigt wird und
    2. Ziffer 2
      der Stand der Technik berücksichtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10012652

Dokumentnummer

NOR12157031

alte Dokumentnummer

N9199656812J