Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zeugnisse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,
Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,
International Management-Zeugnis (IMS),
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung,
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut,
Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut,
Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massengut,
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung giftiger flüssiger Stoffe als Massengut,
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser,
Internationales Freibord-Zeugnis,
Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Z 1 bis 5 und 12.Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Ziffer eins bis 5 und 12,
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Zeugnisse sind nach dem MusterDie in Absatz eins, genannten Zeugnisse sind nach dem Muster
des Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen,
des Anhanges II zu Anlage I, des Anhanges V zu Anlage II und des Anhanges zu Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen sowiedes Anhanges römisch zwei zu Anlage römisch eins, des Anhanges römisch fünf zu Anlage römisch zwei und des Anhanges zu Anlage römisch vier zum MARPOL-Übereinkommen sowie
der Anlage III zum LOAD LINE-Übereinkommender Anlage römisch drei zum LOAD LINE-Übereinkommen
auszustellen.
(3)Absatz 3,Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigt, werden die in Abs. 1 genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Abs. 1 Z 13 genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ermächtigt, werden die in Absatz eins, genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Absatz eins, Ziffer 13, genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR12157033
alte Dokumentnummer
N9199656814J