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§ 8 SSEG

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 387/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 387/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 387/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SSEG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zeugnisse

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,
    2. Ziffer 2
      Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
    3. Ziffer 3
      Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
    4. Ziffer 4
      Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,
    5. Ziffer 5
      International Management-Zeugnis (IMS),
    6. Ziffer 6
      Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung,
    7. Ziffer 7
      Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut,
    8. Ziffer 8
      Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut,
    9. Ziffer 9
      Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massengut,
    10. Ziffer 10
      Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung giftiger flüssiger Stoffe als Massengut,
    11. Ziffer 11
      Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser,
    12. Ziffer 12
      Internationales Freibord-Zeugnis,
    13. Ziffer 13
      Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Ziffer eins bis 5 und 12,
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Zeugnisse sind nach dem Muster
    1. Ziffer eins
      des Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen,
    2. Ziffer 2
      des Anhanges römisch zwei zu Anlage römisch eins, des Anhanges römisch fünf zu Anlage römisch zwei und des Anhanges zu Anlage römisch vier zum MARPOL-Übereinkommen sowie
    3. Ziffer 3
      der Anlage römisch drei zum LOAD LINE-Übereinkommen
    auszustellen.
  3. Absatz 3,Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ermächtigt, werden die in Absatz eins, genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Absatz eins, Ziffer 13, genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10012652

Dokumentnummer

NOR12157033

alte Dokumentnummer

N9199656814J