Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
LOAD LINE-Übereinkommen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage I zum LOAD LINE-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches, links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.Als Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage römisch eins zum LOAD LINE-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches, links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.
(2)Absatz 2,Ein Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse an Bord sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR12157034
alte Dokumentnummer
N9199656815J