Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 125/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,
Text
Beschränkung der Verfügbarkeit
§ 6.Paragraph 6,
Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte Person nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung der geschädigten Person durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden unwirksam. Ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte Person nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung der geschädigten Person durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden unwirksam.
Schlagworte
Exekutionsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011
Dokumentnummer
NOR40057729