Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 125/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,
Text
Rückersatz
§ 7.Paragraph 7,
Hat der Bund der geschädigten Person den Schaden ersetzt, so kann er von Personen, die als seine Organe gehandelt und den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben, Rückersatz begehren. Auf den Rückersatzanspruch sind die §§ 3, 4, 5 und 6 Abs. 2 AHG anzuwenden. Hat der Bund der geschädigten Person den Schaden ersetzt, so kann er von Personen, die als seine Organe gehandelt und den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben, Rückersatz begehren. Auf den Rückersatzanspruch sind die Paragraphen 3, 4, 5 und 6 Absatz 2, AHG anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011
Dokumentnummer
NOR40057730