Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standort-Entwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Erlöschen der Bestätigung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bestätigung gemäß § 7 zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wennDie Bestätigung gemäß Paragraph 7, zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wenn
der Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 für das jeweilige standortrelevante Vorhaben einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht hat;der Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, für das jeweilige standortrelevante Vorhaben einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht hat;
der Projektwerber das Verlangen auf Erlöschen der Bestätigung stellt;
das standortrelevante Vorhaben fertiggestellt ist;
die Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens nachträglich von Seiten des Projektwerbers aufgegeben wird;
der vom Projektwerber nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebrachte Genehmigungsantrag zurückgezogen wurde und nicht binnen einer Frist von drei Jahren wieder eingebracht wurde oder
der vom Projektwerber nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebrachte Genehmigungsantrag rechtskräftig zurück- oder abgewiesen wurde sowie ein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist und der Genehmigungsantrag nicht binnen einer Frist von drei Jahren wieder eingebracht wurde.
(2)Absatz 2,Das Verlangen gemäß Abs. 1 Z 2 ist vom Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Der Projektwerber hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über das Eintreten von einem der Fälle der Z 1 und 3 bis 6 schriftlich zu informieren.Das Verlangen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist vom Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Der Projektwerber hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über das Eintreten von einem der Fälle der Ziffer eins und 3 bis 6 schriftlich zu informieren.
(3)Absatz 3,Das Erlöschen einer Bestätigung gemäß § 7 ist mit Verordnung gemäß § 9 Abs. 2 kundzumachen.Das Erlöschen einer Bestätigung gemäß Paragraph 7, ist mit Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210848