Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standort-Entwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
2. Hauptstück: Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde
Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 8 sind auf alle Verfahren vor der Behörde gemäß dem UVP-G 2000, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes geführt werden, anzuwenden.Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 8 sind auf alle Verfahren vor der Behörde gemäß dem UVP-G 2000, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes geführt werden, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Stellungnahmen und Beweisanträge sind nur innerhalb der gesetzlichen und der behördlich angeordneten Einwendungs- und Stellungnahmefristen zulässig.
(3)Absatz 3,Vorbringen der Parteien sind nur dann Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wenn sie im Sinne des Abs. 2 zulässiger Weise erstattet wurden.Vorbringen der Parteien sind nur dann Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wenn sie im Sinne des Absatz 2, zulässiger Weise erstattet wurden.
(4)Absatz 4,Bei standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung zu treffen.
(5)Absatz 5,Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 ist das standortrelevante Vorhaben von der Behörde gemäß UVP-G 2000 mit Bescheid zu genehmigen, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt.Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, ist das standortrelevante Vorhaben von der Behörde gemäß UVP-G 2000 mit Bescheid zu genehmigen, soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 5 hat die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 den Antrag abzuweisen, wenn sich im Verfahren auf unzweifelhafte Weise ergeben hat, dass das standortrelevante Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.Abweichend von Absatz 5, hat die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 den Antrag abzuweisen, wenn sich im Verfahren auf unzweifelhafte Weise ergeben hat, dass das standortrelevante Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
(7)Absatz 7,Die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 hat nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens den Bescheid innerhalb von acht Wochen zu erlassen.
(8)Absatz 8,In einer in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchgeführten mündlichen Verhandlung kann der Verhandlungsleiter zum Zwecke der Einhaltung eines von ihm gemäß § 43 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, festgelegten Zeitplanes Redezeitbeschränkungen anordnen und ein Vorbringen, das nicht den jeweils festgelegten Gegenstand der Verhandlung betrifft, als unbeachtlich untersagen.In einer in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchgeführten mündlichen Verhandlung kann der Verhandlungsleiter zum Zwecke der Einhaltung eines von ihm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, festgelegten Zeitplanes Redezeitbeschränkungen anordnen und ein Vorbringen, das nicht den jeweils festgelegten Gegenstand der Verhandlung betrifft, als unbeachtlich untersagen.
Schlagworte
Einwendungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210849